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   OLG Hamm, 06.08.1979 - 1 Ss OWi 1398/79   

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OLG Hamm, 06.08.1979 - 1 Ss OWi 1398/79 (https://dejure.org/1979,1913)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.1979 - 1 Ss OWi 1398/79 (https://dejure.org/1979,1913)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. August 1979 - 1 Ss OWi 1398/79 (https://dejure.org/1979,1913)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06

    Straßenverkehrsstrafrecht: Abstandsmessung durch Schätzung nachfahrender

    Zwar ist es - auch im Hinblick auf die Beurteilung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes - grundsätzlich möglich, dass geübte und erfahrene Polizeibeamte durch Beobachtung der beteiligten Fahrzeuge über eine hinreichend lange Strecke den Abstand zwischen ihnen in gerichtsverwertbarer Weise einschätzen können, wenn sie in einer nicht zu großen Entfernung schräg versetzt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fahren (zu vgl. OLG Hamm, VRS 94, 303; VRS 58, 276; OLG Düsseldorf, VRS 56, 57), was insbesondere gilt, wenn Schätzungshilfen, wie etwa die Länge der Leitlinienmarkierungen oder dergleichen, vorhanden sind.

    Wenn es aber schon unverhältnismäßig schwierig ist, den Abstand zweier vorausfahrender Fahrzeuge aus einem Fahrzeug heraus bei guter Sicht zuverlässig zu ermitteln (zu vgl. OLG Hamm, VRS 58, 276, 278), dann bedarf es gerade bei einem stark eingeschränkten Blickwinkel einer besonders kritischen tatrichterlichen Würdigung.

  • OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/05

    Sicherheitsabstand; Unterschreiten; Feststellungen; Anforderungen; Polizeibeamte;

    Zwar ist es - auch im Hinblick auf die Beurteilung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes - grundsätzlich möglich, dass geübte und erfahrene Polizeibeamte durch Beobachtung der beteiligten Fahrzeuge über eine hinreichend lange Strecke den Abstand zwischen ihnen in gerichtsverwertbarer Weise einschätzen können, wenn sie in einer nicht zu großen Entfernung schräg versetzt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fahren (zu vgl. OLG Hamm, VRS 94, 303; VRS 58, 276; OLG Düsseldorf, VRS 56, 57), was insbesondere gilt, wenn Schätzungshilfen, wie etwa die Länge der Leitlinienmarkierungen oder dergleichen, vorhanden sind.

    Wenn es aber schon unverhältnismäßig schwierig ist, den Abstand zweier vorausfahrender Fahrzeuge aus einem Fahrzeug heraus bei guter Sicht zuverlässig zu ermitteln (zu vgl. OLG Hamm, VRS 58, 276, 278), dann bedarf es gerade bei einem stark eingeschränkten Blickwinkel einer besonders kritischen tatrichterlichen Würdigung.

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - 2a Ss OWi 107/02

    Abstandsmessung - Erforderlicher Umfang der richterlichen Feststellungen

    Das Amtsgericht hat zwar zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge aufgrund der Lebenserfahrung durch eine Schätzung darin geübter Personen hinreichend verlässlich festgestellt werden kann, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen Grenzfall, sondern eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.10.1999 = DAR 2000, 80 und 28.12.1992 = NZV 1993, 242; OLG Düsseldorf VRS 56, 57, 58; OLG Hamm VRS 58, 276, 278).
  • OLG Düsseldorf, 28.12.1992 - 2 Ss OWi 345/92
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beteiligten Fahrzeuge über eine genügend lange Fahrstrecke aus nicht allzu großer Distanz ungehindert beobachtet werden können und der notwendige Sicherheitsabstand »beträchtlich« unterschritten wird (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 56, 57; OLG Hamm, VRS 58, 276 ).
  • OLG Köln, 11.07.2002 - 2a Ss OWi 107/02

    Abstandsmessung durch nachfolgendes Messfahrzeug

    Das Amtsgericht hat zwar zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge aufgrund der Lebenserfahrung durch eine Schätzung darin geübter Personen hinreichend verlässlich festgestellt werden kann, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen Grenzfall, sondern eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.10.1999 = DAR 2000, 80 und 28.12.1992 = NZV 1993, 242; OLG Düsseldorf VRS 56, 57, 58; OLG Hamm VRS 58, 276, 278).
  • OLG Hamm, 30.07.2001 - 4 Ss OWi 511/01

    Aufhebung, Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes, Ermittlung

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung, an der der Senat festhält, ist zwar anerkannt, daß geübte und erfahrene Polizeibeamte durch Beobachtung der beteiligten Fahrzeuge über eine hinreichend lange Strecke den Abstand zwischen ihnen in gerichtsverwertbarter Weise einschätzen können, wenn sie in einer nicht zu großen Entfernung schräg versetzt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fahren (OLG Düsseldorf VRS 56, 57f; NZV 1993, 242; OLG Hamm VRS 58, 276, 258; Senatsbeschlüsse a.a.O.).
  • OLG Hamm, 04.02.1999 - 4 Ss OWi 49/99

    Abstand, Abstandsmessung, Aufhebung, Nachfahren mit Tachometervergleich,

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich möglich, dass geübte und erfahrene Polizeibeamte durch Beobachtung der beteiligten Fahrzeuge über eine hinreichend lange Strecke den Abstand zwischen ihnen in gerichtsverwertbarer Weise einschätzen können, wenn sie in einer nicht zu großen Entfernung schräg versetzt hinter den vorausfahrenden Fahrzeugen fahren (OLG Hamm, VRS 94, 302; OLG Hamm, VRS 58, 276; OLG Düsseldorf, VRS 56, 57).
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